Die Unternehmen der Europäischen Union (EU) können vorübergehende Aussetzungen von Zollgebühren für Rohstoffe oder Halbfertigerzeugnisse beantragen, die in die Herstellung von Fertigprodukten eingehen, für die keine Produktion innerhalb der EU existiert.
Wenn Sie ein Hersteller eines identischen, äquivalenten oder substitutiven Produkts sind, können Sie Widerspruch gegen das Inkrafttreten dieser Maßnahme einlegen, indem Sie ein ordnungsgemäß ausgefülltes Widerspruchsformular in Französisch und Englisch an das Büro für Zoll- und Handelspolitik (COMINT3) der Generaldirektion Zoll senden.
Aufgrund der Erfordernisse des Sitzungskalenders in Brüssel müssen die Einsprüche an das COMINT-Büro3 weitergeleitet werden:
- spätestens am 6. November dieses Jahres: für bereits geltende Zollaussetzungen und Kontingente.
- bis zum 6. Dezember dieses Jahres: für neue Anträge oder Anträge auf Änderung bestehender Maßnahmen.
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Quelle: ASD Group