In der Europäischen Union ansässige Unternehmen sind von der Ernennung eines Fiskalbevollmächtigter in Ungarn befreit.
In der Europäischen Union ansässige Unternehmen, die sich in Ungarn für die Mehrwertsteuer registrieren lassen müssen, haben jedoch immer die Möglichkeit, einen Fiskalbevollmächtigter zu ernennen, der für die Erfüllung aller Verpflichtungen in Bezug auf die Mehrwertsteuer in Ungarn in ihrem Namen verantwortlich ist : Erhalt einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Einreichung von Umsatzsteuererklärungen, Einreichung von Erstattungsanträgen usw.
Die innergemeinschaftliche Mehrwertsteuer ist eine komplexe Angelegenheit, die sich ständig weiterentwickelt und extrem spezialisiertes Fachwissen erfordert. Fehler können erhebliche finanzielle Konsequenzen haben: Steuerprüfungen, Verlust des Rechts auf Erstattung der Mehrwertsteuer, Infragestellung von Ermäßigungen, zusätzliche Gebühren, Strafen, Zinsen für verspätete Zahlungen usw.
Aus diesem Grund ist der Einsatz eines auf ungarische Mehrwertsteuer spezialisierten Fiskalbevollmächtigter für die Sicherung umsatzsteuerpflichtiger Transaktionen in Ungarn unerlässlich.