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Fiskalvertretung, Verwaltung der Umsatzsteuer und Auflagen in Estland

Wer sollte einen Fiskalvertreter bestellen?

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Die Bestellung eines Fiskalvertreters stellt eine gesetzliche Verpflichtung für alle außerhalb der Europäischen Union ansässigen Unternehmen dar, die in Estland steuerpflichtige Umsätze tätigen, und zwar:

Wenn kein Fiskalvertreter bestellt wird, wird dies von den estnischen Steuerbehörden sehr streng sanktioniert und verhindert jegliche Rückerstattung der Umsatzsteuer.

Des Weiteren gilt es zu beachten, dass die europäischen Partner (Lieferanten, Dienstleister, Kunden, Marketplaces usw.) es systematisch ablehnen, Geschäfte mit ausländischen Unternehmen zu tätigen, die ihrer Verpflichtung zur Bestellung eines Fiskalvertreters nicht nachgekommen sind, da dies ein erhebliches Risiko für sie darstellt.

Warum sollte man einen Fiskalvertreter einsetzen?

Abgesehen von der gesetzlichen Verpflichtung stellt eine Fiskalvertretung eine einfache und kostengünstige Alternative zur physischen Niederlassung mittels einer Tochtergesellschaft oder Niederlassung dar.

Eine Fiskalvertretung ermöglicht ausländischen Unternehmen den Eintritt in den estnischen Markt, ohne die Kosten und Beschränkungen einer physischen Niederlassung, die insbesondere die Schaffung einer eigenen Struktur in Estland und eine separate Buchführung in Estland erfordern würde.

 

Ein ausländisches Unternehmen, das in Estland einen Fiskalvertreter bestellt hat, unterliegt in Estland insbesondere nicht der Körperschaftsteuer.

Die Tätigkeit wird vollständig vom Ausland aus über den Fiskalvertreter als Mittler abgewickelt, der für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Unternehmens gegenüber den estnischen Steuerbehörden verantwortlich ist: Beschaffung einer Umsatzsteuernummer, Einreichung der regelmäßigen Steuererklärungen und -zahlungen, Beantragung von Erstattungen usw.

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