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Der durch das Gesetz Nr. 2015-990 vom 6. August 2015 eingeführte Berufsausweis für Arbeitnehmer im Baugewerbe, die sogenannte Carte BTP, wird durch das Dekret Nr. 2024-112 vom 15. Februar 2024, das am 1. April 2024 in Kraft tritt, einer Reform unterzogen.

Seit 2015 muss ein nach Frankreich entsandter ausländischer Arbeitnehmer, der Bauarbeiten im Hoch- oder Tiefbau ausführt, eine BTP-Karte besitzen, die für jede Baustelle, auf der er tätig ist, gültig ist. Ein Arbeitgeber muss also für jede Entsendung so viele BTP-Karten bestellen, wie es Arbeitnehmer und verschiedene Baustellen gibt.

Was sich ab dem 1. April 2024 ändert :

  • Die Gültigkeitsdauer der Carte BTP: Zur Vereinfachung müssen ab dem 1. April 2024 Arbeitnehmer eines außerhalb Frankreichs ansässigen Arbeitgebers, die Hoch- oder Tiefbauarbeiten verrichten, eine Carte BTP mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren besitzen (Artikel R. 8292-3 des Arbeitsgesetzbuchs). Die Dauer wird auf jeder Carte BTP zusammen mit dem Ablaufdatum eingetragen.
  • Mehrfacheinsätze: Sie wird jedoch zwischen jedem Entsendezeitraum und zwischen zwei Einsätzen (für Leiharbeitnehmer, die von im Inland ansässigen Leiharbeitsfirmen beschäftigt werden) deaktiviert. Somit wird Artikel R. 8292-3 2° des Arbeitsgesetzbuchs geändert.
  • Multi-Arbeitgeber: Die BTP-Karte wird also Multi-Arbeitgeber sein und kann eine unbegrenzte Anzahl von Entsendungen und Baustellen enthalten, die nach und nach eingetragen werden.
  • Abschaffung der Orte der Entsendungen : Der Ort der Entsendungen wird nicht mehr auf den BTP-Karten erscheinen. Er wird nur noch auf den SIPSI-Meldungen erscheinen.
  • Änderung des Verwalters der BTP-Karten: Von nun an stellt nicht die Union des Caisses die BTP-Karten aus, sondern die Vereinigung „CIBTP France“, der mit der administrativen, technischen und finanziellen Verwaltung dieser Karte beauftragt ist (Artikel R.8291-2 des Arbeitsgesetzbuchs).

Was sich ab dem 1. April 2024 nicht ändert :

  • Jeder Arbeitgeber außerhalb Frankreichs, der Arbeitnehmer entsendet, muss immer einen Antrag bei der Vereinigung „CIBTP France“ stellen, um BTP-Karten gegen eine Gebühr zu erhalten, deren Höhe von der Vereinigung „CIBTP France“ festgelegt wird (Artikel R.8291-3 des Arbeitsgesetzbuchs).
  • Wie bisher wird bis zur Ausgabe des Berufsausweises eine provisorische Bescheinigung, die als Berufsausweis gilt, von der Vereinigung „CIBTP France“ an den Arbeitgeber oder den Vertreter des Arbeitgebers auf papierlosem Wege zur Ausstellung an den betreffenden Arbeitnehmer gesandt.
  • Der Inhaber des Berufsausweises oder der provisorischen Bescheinigung ist verpflichtet, diesen auf Verlangen der in Artikel L. 8271-1-2 des Arbeitsgesetzbuches genannten Kontrollbeamten unverzüglich vorzulegen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an unsere Experten!

Quellen:

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