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In Irland gibt es keinen Fiskalvertreter für die Umsatzsteuer. Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union unterliegen denselben Vorschriften wie Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union und haben daher keine Verpflichtung oder Möglichkeit, einen Fiskalvertreter für die Umsatzsteuer zu ernennen. In einem Drittland niedergelassene Unternehmen können jedoch einen steuerlichen Berater einsetzen, der unter ihrer Verantwortung handelt. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite steuerlicher Berater in Irland.

Was ist der Unterschied zwischen einem Fiskalvertreter und einem steuerlichen Berater?

Der Fiskalvertreter und der steuerliche Berater haben die gleiche Aufgabe, d.h. im Namen ihres Kunden alle Formalitäten und Verpflichtungen zu erfüllen, die der Mehrwertsteuer unterliegen: Mehrwertsteuerregistrierung, Bearbeitung und Einreichung von Mehrwertsteuererklärungen, sowie Erstattungsanträgen, Kommunikation mit den örtlichen Steuerbehörden, Unterstützung bei Steuerprüfungen usw.

Der grundlegende Unterschied zwischen einem Fiskalvertreter und einem steuerlichen Berater liegt im Umfang ihrer Verantwortung. Im Gegensatz zum Fiskalvertreter ist der steuerliche Berater in der Regel gesamtschuldnerisch für die Zahlung der von der vertretenen Gesellschaft geschuldeten Mehrwertsteuer verantwortlich. Dies bedeutet, dass die Steuerverwaltung im Falle einer Zahlungsausfalls das Geld direkt beim Fiskalvertreter einholen kann. Der Fiskalvertreter stellt daher eine finanzielle Garantie für die Steuerverwaltungen dar.

Diese finanzielle Garantie ist jedoch überflüssig, wenn das Land, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, und das Land, in dem das Unternehmen eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit ausübt, ein internationales Übereinkommen geschlossen haben, um die Beitreibung von Steuerschulden zu unterstützen. In diesem Fall kann die lokale Steuerverwaltung die Unterstützung der Steuerverwaltung des Niederlassungslandes in Anspruch nehmen, um das Geld direkt von der Gesellschaft zurückzufordern. Aus diesem Grund sind in der Europäischen Union ansässige Unternehmen immer von der Ernennung eines Fiskalvertreters in einem anderen Mitgliedstaat befreit, wobei die internationale Unterstützung in Steuerfragen innerhalb der EU obligatorisch ist.

Bei Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union überlässt es die Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG den Mitgliedstaaten, zu entscheiden, ob Unternehmen zur Ernennung eines Fiskalvertreters verpflichtet werden oder nicht. Während sich die meisten Mitgliedstaaten für die Verpflichtung zur Ernennung eines Fiskalvertreters entschieden haben, entscheiden sich andere Mitgliedstaaten wie Irland dafür, den Fiskalvertreter nicht zu verwenden, auch wenn kein internationales Steuerabkommen zur Unterstützung beim Einzug von Steuerschulden vorliegt. In diesem Fall gibt es keine Fiskalvertretung.

Weshalb einen steuerlichen Berater ernennen?

Wenn keine Fiskalvertretung besteht, haben in der Europäischen Union ansässige Unternehmen, die sich in Irland für die Mehrwertsteuer registrieren müssen, immer die Möglichkeit, einen steuerlichen Berater zu ernennen, der alle ihre Mehrwertsteuerpflichten in Irland in ihrem Namen erfüllt: Beantragung einer Mehrwertsteuernummer, Einreichung von Mehrwertsteuererklärungen, Einreichung von Erstattungsanträgen usw.

Die Mehrwertsteuer in der Europäischen Union ist eine komplexe Angelegenheit, die sich ständig weiterentwickelt und extrem spezialisiertes Fachwissen erfordert. Fehler können erhebliche finanzielle Konsequenzen haben: Steuerprüfungen, Verlust des Rechts auf Erstattung der Mehrwertsteuer, Infragestellung von Steuerbefreiungen, zusätzliche Gebühren, Strafen, Zinsen für verspätete Zahlungen usw.

Aus diesem Grund ist es wichtig, einen auf die Irische Mehrwertsteuer spezialisierten steuerlichen Berater hinzuzuziehen, um in Irland umsatzsteuerpflichtige Transaktionen richtig zu erklären.

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