Seit dem 1. Januar 2025 ist eine Änderung des Gesetzes über die Mehrwertsteuer (UStG) in Kraft getreten, die auch eine neue Regelung zur Vorsteuerberichtigung bei unbezahlten Rechnungen einführt.
Nach der neuen Regelung müssen Unternehmen die zuvor geltend gemachte Vorsteuerabzugsberechtigung zurückzahlen, wenn die betreffende Rechnung mehr als sechs Monate nach Fälligkeit unbezahlt bleibt.
Wie funktioniert das konkret?
- Wenn eine Forderung aus einer steuerpflichtigen Lieferung am letzten Tag des sechsten Monats nach Fälligkeit nicht vollständig beglichen ist,
- muss der Schuldner (der Käufer) seinen Vorsteuerabzug um den unbezahlten Betrag kürzen,
- und zwar für den Steuerzeitraum, der diesem letzten Tag entspricht.
Diese Verpflichtung betrifft nur Vorsteuerabzüge, die ab dem 1. Januar 2025 entstanden sind, d. h. Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen, die nach diesem Datum ausgeführt wurden.
Die Fälligkeit einer Rechnung ergibt sich aus dem Vertrag, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einer sonstigen Vereinbarung zwischen den Parteien. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs betrifft nur den unbezahlten Teil der Rechnung. Bei späterer Zahlung kann der Schuldner seinen Vorsteuerabzug wiederherstellen.
Hinweis: Diese Regelung gilt nicht für Umsätze im Reverse-Charge-Verfahren.
Wie sieht der Umsetzungszeitplan aus?
Unternehmen im monatlichen Regime:
- Die erste Berichtigung musste im Juli 2025 vorgenommen werden.
- Sie betrifft Forderungen, die im Januar fällig wurden und am 31. Juli noch unbezahlt waren.
Unternehmen im quartalsweisen Regime:
- Die erste Berichtigung gilt für das dritte Quartal 2025.
- Sie betrifft Forderungen, die seit mehr als sechs Monaten fällig sind und am 30. September noch unbezahlt waren.
Die Finanzverwaltung hat eine offizielle Auslegung veröffentlicht, die die Anwendungsmodalitäten dieser neuen Vorschrift klärt.
Quelle: Parlament der Tschechischen Republik (auf Tschechisch)

