Unternehmen mit Sitz oder Registrierung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die innergemeinschaftlichen Handel betreiben, unabhängig davon, ob sie eingeführt oder versandt werden, unterliegen Intrastat, sofern sie die in diesem Land geltenden Schwellenwerte erreicht haben. „d.h. der Betrag des Kaufs oder Verkaufs dieser Transaktionen innerhalb des EU-Binnenmarkts.
Intrastat-Meldungen werden von statistischen Behörden kontrolliert. Intrastat-Meldungen müssen monatlich eingereicht und nach einem von den Zollbehörden des jeweiligen Landes festgelegten Zeitplan versandt werden.