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Versandhandel und französische umsatzsteuer: welchen vorschriften unterliegen unternehmen ausserhalb der eu?

Lesezeit: 2 minuten

Die Umsatzsteuerregistrierung und die Bestellung eines Fiskalvertreters in Frankreich sind im Prinzip unumgängliche Schritte für Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU, die Waren nach Frankreich importieren und/oder in Frankreich verkaufen wollen; dies gilt auch für den Onlinehandel.

Amazon Überprüft Und Verpflichtet Zur Umsatzsteuerregistrierung In Frankreich

Amazon und andere Versandhandelplattformen verpflichten B2C-Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU nunmehr zur Umsatzsteuerregisterung in Frankreich, sobald diese Waren an französische Kunden verkaufen. Falls innerhalb einer bestimmten Frist keine gültige Umsatzsteuernummer vorgelegt wird, drohen Sanktionen: Das Konto des Verkäufers wird geschlossen, wodurch dessen Aktivitäten eingestellt werden.
Die Unnachgiebigkeit Amazons beruht zweifellos auf der Verabschiedung neuer Umsatzsteuervorschriften für den Versandhandel im Dezember letzten Jahres. Demnach werden ab 01. Januar 2021 in manchen Fällen Betreiber, welche den Versandhandel mittels elektronischer Schnittstelle, wie z.B. ein Marktplatz, eine Plattform, ein Onlineportal oder ein ähnliches System, erleichtern gegenüber der französischen Steuerbehörden so angesehen, als hätten sie selbst die Waren erhalten und den Privatkunden geliefert. D.h. dass wenn der außerhalb der EU ansässige Verkäufer die dabei erhobene Umsatzsteuer nicht an das französische Finanzamt abführt, insbesondere weil er der Verpflichtung der Umsatzsteuererregisterung nicht nachgekommen ist, die französischen Steuerbehörden die Umsatzsteuer direkt von der Plattform einfordern könnte.

 

Abesehbare Verschärfung Der Zoll- Und Steuerkontrollen

Am 08. März 2018 hat die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Großbritannien eingeleitet wegen mangelnder Überwachung von Importen aus China, was einen Verlust von Zolleinnahmen in Höhe von 2,7 Milliarden Euro verursacht hat. Es handelt sich um einen Zollbetrug im Rahmen einer Zoll- und Umsatzsteuerbefreiung auf Wareneinfuhren mit geringem Wert, wodurch diese Waren in die Europäische Union importiert werden konnten ohne über eine Umsatzsteuernummer oder einen Fiskalvertreter zu verfügen. Diese Steuerbefreiung, der man vorwirft den Markt zulasten der europäischen Unternehmen zu verfälschen und ein Defizit von mehreren Milliarden Euro zu verursachen wird zum 01. Januar 2021 abgeschafft.
Die Entscheidung der Europäischen Kommission wird ohne Zweifel eine gesteigerte Wachsamkeit der Zoll- und Steuerbehörden nach sich ziehen, was sich in verstärkten Kontrollen niederschlagen wird.

Sollten Sie eine Verwarnung von Amazon erhalten haben oder einfach vorsorglich handeln wollen, dann kontaktieren Sie unsere Steuer- und Zollexperten so bald wie möglich um eine Umsatzsteuernummer zu erhalten.

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