In der Europäischen Union ansässige Unternehmen sind von der Ernennung eines Fiskalbevollmächtigter in Österreich befreit.
In der Europäischen Union ansässige Unternehmen, die sich in Österreich für die Mehrwertsteuer registrieren lassen müssen, haben jedoch immer die Möglichkeit, einen Fiskalbevollmächtigter zu ernennen, der für die Erfüllung aller Verpflichtungen in Bezug auf die Mehrwertsteuer in Österreich in ihrem Namen verantwortlich ist : Erhalt einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Einreichung von Umsatzsteuererklärungen, Einreichung von Erstattungsanträgen usw.