Durch ein Urteil vom 30. Januar 2026 (Nr. 24PA02052) erinnert das Verwaltungsberufungsgericht Paris an einen wesentlichen Grundsatz: Die Erstattung der französischen Mehrwertsteuer muss über das streng an die Situation des Steuerpflichtigen angepasste Verfahren beantragt werden, unabhängig von einer etwaigen Mehrwertsteuerregistrierung in Frankreich.
Diese Entscheidung steht in der Kontinuität der Rechtsprechung, insbesondere:
- das Urteil des Verwaltungsberufungsgerichts Paris vom 27. Juni 2025 (Rechtssache Nr. 23PA03373, Sté Abo Wind AG gegen Ministère de l’Économie);
- sowie die Rechtsprechung des Staatsrats (insbesondere CE 9e-10e s.-s. 27.05.2009, Nr. 308471, SA Lurgi).
Der Sachverhalt
Im vorliegenden Fall hat die deutsche Gesellschaft Manthey Racing GmbH französische Mehrwertsteuer auf in Frankreich getätigte Ausgaben getragen, im Rahmen von Leistungen, die sie für die ebenfalls in Deutschland ansässige Gesellschaft Porsche erbracht hat.
Um die Erstattung zu erhalten, hat sie das ordentliche Verfahren genutzt und eine periodische französische Mehrwertsteuererklärung (CA3) eingereicht. Dieser Antrag wurde von der Steuerverwaltung abgelehnt.
Die Position des Gerichts
Das Gericht berücksichtigt mehrere entscheidende Elemente:
- Die Gesellschaft führte in dem betreffenden Zeitraum keine umsatzsteuerbaren Umsätze in Frankreich aus und war daher in Frankreich nicht Steuerschuldnerin.
- Folglich konnte sie nicht das ordentliche Verfahren gemäß Artikel 271 des Code général des impôts (I, II und IV) in Anspruch nehmen, das voraussetzt:
- die Einreichung einer periodischen Mehrwertsteuererklärung (CA3)
- durch einen Steuerpflichtigen, der in Frankreich steuerbare Umsätze ausführt
- und der folglich über eine französische MwSt.-Identifikationsnummer verfügt.
- Da die Gesellschaft Manthey Racing GmbH:
- in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig war;
- keine Betriebsstätte in Frankreich hatte;
- keine steuerbaren Umsätze in Frankreich ausführte (oder ausschließlich Umsätze mit Reverse-Charge durch den Leistungsempfänger),
der einzige mögliche Weg, um die Erstattung der französischen Mehrwertsteuer zu erhalten, war das in den Artikeln 242 0 N ff. der Anlage II zum CGI vorgesehene Verfahren, bekannt als „8. Richtlinie“.
Die Konsequenz
Das Gericht schließt daraus, dass die französische Mehrwertsteuer nicht über eine CA3-Erklärung zurückgefordert werden konnte, da dieses Verfahren rechtlich nicht anwendbar ist, wenn keine steuerbaren Umsätze in Frankreich vorliegen.
Bestätigung durch eine aktuelle Rechtsprechung
Diese Analyse wurde durch ein Urteil vom 4. Februar 2026 (Nr. 25PA00785) bestätigt, in dem das Verwaltungsberufungsgericht Paris dieselbe Position für nicht ansässige Gesellschaften mit Sitz außerhalb der Europäischen Union einnimmt.
In diesem Fall ist das ordentliche Verfahren ebenfalls ausgeschlossen, und die Mehrwertsteuererstattung muss ausschließlich über das Verfahren der sogenannten „13. Richtlinie“ erfolgen, unter Einhaltung der geltenden Voraussetzungen und Fristen.
Praktische Erkenntnisse
Diese Entscheidungen unterstreichen die Bedeutung einer vorherigen Analyse der MwSt.-Situation, insbesondere im Hinblick auf:
- die Territorialitätsregeln;
- und die Regeln der Steuerschuldnerschaft.
Vor jedem Schritt (MwSt.-Registrierung oder Erstattungsantrag über die 8. oder 13. Richtlinie) wird dringend empfohlen, sich an MwSt.-Experten wie ASD Group zu wenden.
Andernfalls setzen sich die Unternehmen aus:
- unangemessenen Verfahren;
- und vor allem zu einem endgültigen Verlust des Erstattungsanspruchs, aufgrund der Verjährung der spezifischen gesetzlichen Fristen der 8. und 13. Richtlinie, wie die oben genannten Fälle zeigen.
Quellen:
- legifrance.gouv.fr (auf Französisch)
- doctrine.fr (auf Französisch)
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Gehen Sie nicht das Risiko ein, ein ungeeignetes Verfahren zu verwenden und Ihren Erstattungsanspruch endgültig zu verlieren.

Noémie Almot
Community Managerin & Redakteurin
Noémie ist spezialisierte Redakteurin bei ASD Group. Sie erstellt und betreut Blogartikel sowie News auf unseren Websites, mit Schwerpunkt auf Mehrwertsteuer, internationalen Steuern, Zollvorgängen, Arbeitsrecht und internationalem Handel. Mit ihrem klaren und lehrreichen Schreibstil macht sie komplexe und technische Themen für Unternehmen leicht verständlich und relevant.


