Grundsätzlich müssen sich Unternehmen mit Sitz in der EU, die in Frankreich Geschäfte tätigen, die der Mehrwertsteuer unterliegen, in Frankreich umsatzsteuerlich registrieren lassen.
Allerdings können Unternehmen mit Sitz in der EU, die nach Frankreich ausschließlich Importe nach dem Zollverfahren 42 durchführen, welche unmittelbar im Anschluss innerhalb der EU in andere EU-Mitgliedstaaten verbracht werden, von der umsatzsteuerlichen Registrierung in Frankreich befreit werden, wenn sie einen Ad-hoc-Fiskalbevollmächtigten ernennen.
Achtung:
Das Zollverfahren 42 ermöglicht einem Unternehmen die steuerfreie Einfuhr von Waren nach Frankreich und den ebenfalls steuerfreien Weiterverkauf an einen umsatzsteuerpflichtigen Kunden in einem anderen EU-Mitgliedstaat.
Wird das Zollverfahren 42 angewendet, braucht das Unternehmen bei der Einfuhr keine MwSt. zu entrichten und kann dem Kunden eine Rechnung ohne MwSt. ausstellen, was einen nicht unerheblichen Wettbewerbsvorteil darstellt.
Nach Ernennung eines Ad-hoc-Fiskalbevollmächtigten werden Importe nach dem Zollverfahren 42 und anschließende Weiterverbringungen innerhalb der EU unter Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Ad-hoc-Fiskalbevollmächtigten durchgeführt, Importe und Weiterverbringungen werden in der Mehrwertsteuererklärung und der Warenhandelsmeldung (DEB) des Ad-hoc-Fiskalbevollmächtigten angegeben.
Das Unternehmen spart damit die Kosten und den bürokratischen Aufwand, die mit der Beantragung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und der Abgabe der MwSt.-Erklärungen und der Warenhandelsmeldungen (DEB) verbundenen sind.
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