Grundsätzlich müssen Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU, die in Frankreich Geschäfte tätigen, die der Mehrwertsteuer unterliegen, sich in Frankreich umsatzsteuerlich registrieren lassen und einen Fiskalvertreter nach allgemeinem Recht benennen.
Allerdings können Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU, die nach Frankreich ausschließlich Importe nach dem Zollverfahren 42 durchführen, welche unmittelbar im Anschluss innerhalb der EU in andere EU-Mitgliedstaaten weitergeliefert werden, von der umsatzsteuerlichen Registrierung in Frankreich befreit werden, wenn sie einen Ad-hoc-Fiskalvertreter benennen.
Achtung:
Das Zollverfahren 42 ermöglicht einem Unternehmen die steuerfreie Einfuhr von Waren nach Frankreich und den ebenfalls steuerfreien Weiterverkauf an einen umsatzsteuerpflichtigen Kunden in einem anderen EU-Mitgliedstaat.
Wird das Zollverfahren 42 angewendet, braucht das Unternehmen bei der Einfuhr keine MwSt. zu entrichten und kann dem Kunden eine Rechnung ohne MwSt. ausstellen, was einen nicht unerheblichen Wettbewerbsvorteil darstellt.
Nach Benennung eines Ad-hoc-Fiskalvertreters werden Importe nach dem Zollverfahren 42 und anschließende Weiterlieferungen innerhalb der EU unter Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Ad-hoc-Fiskalvertreters durchgeführt, Importe und Weiterlieferungen werden in der MwSt.-Erklärung und der DEB (Intrastat-Meldung) des Ad-hoc-Fiskalvertreters angegeben. Das Unternehmen spart damit die Kosten und den bürokratischen Aufwand, die mit der Beantragung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und der Abgabe der MwSt.-Erklärungen und der DEB verbundenen sind.
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