Im Zusammenhang mit der am 1. Juli 2021 eingeführten E-Commerce-Reform hat die Europäische Kommission vor Kurzem ihre neue kurzfristige Strategie vorgestellt, deren Ziele insbesondere Folgende sind:
- Die Kosten für die Einhaltung der Vorschriften durch ausländische Unternehmen zu senken;
- Die Situationen, in denen sich ausländische Unternehmen für die Umsatzsteuer registrieren lassen müssen, zu reduzieren;
- Die Mittel zur Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug zu verstärken.
Diese Ziele werden anhand von verschiedenen Leitlinien umgesetzt:
- Nutzung des One-Stop-Shops (OSS) für alle B2C-Lieferungen von Waren und Dienstleistungen, die von nicht niedergelassenen Lieferanten erbracht werden;
- Nutzung des One-Stop-Shops (OSS) zur Meldung aller innergemeinschaftlichen Transaktionen (innergemeinschaftlicher Erwerb und innergemeinschaftliche Lieferungen), wodurch die Situationen, in denen sich Unternehmen bei der innergemeinschaftlichen Bestandsübertragung für die Umsatzsteuer registrieren lassen müssen, begrenzt werden;
- Nutzung des One-Stop-Shops (OSS) zur Meldung aller B2B-Lieferungen von Waren und Dienstleistungen unter Beibehaltung des derzeitigen Mechanismus zur Erstattung der abzugsfähigen Vorsteuer, die außerhalb des Mitgliedstaates, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, angefallen ist;
- Nutzung des One-Stop-Shops (OSS) zur Meldung aller B2B-Lieferungen von Waren und Dienstleistungen unter Einführung eines Abzugsmechanismus innerhalb des OSS;
- Möglichkeit der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für alle B2B-Lieferungen von nicht ansässigen Lieferanten;
- Nutzung des IOSS für alle Fernverkäufe von importierten Waren ohne Berücksichtigung des Wertes, indem die Schwelle von 150 € abgeschafft wird;
- IOSS für alle Fernverkäufe von importierten Waren verpflichtend machen;
- IOSS nur für Marktplätze (z. B. Amazon) verpflichtend machen.
Eine Konsultationsphase läuft bis zum 15. April 2022.
Quelle: Europäische Kommission