Am 07. Februar 2024 haben das Vereinigte Königreich und Italien ein Gegenseitigkeitsabkommen mit Rückwirkung auf den 1. Januar 2021 für Umsatzsteuererstattungen geschlossen. Aufgrund dieses Abkommens können britische Unternehmen, die nicht in Italien ansässig sind, künftig in der Lage sein, die Erstattung der in Italien gezahlten Mehrwertsteuer über das Erstattungsverfahren der sogenannten „13. Richtlinie“ (Richtlinie 560/1986) zu beantragen.
Anträge auf Erstattung der für die Steuerjahre 2021 und 2022 gezahlten Mehrwertsteuer sind grundsätzlich verjährt (die Frist für Erstattungsanträge im Rahmen des Verfahrens der sogenannten 13. Richtlinie in Italien endet am 30. September des Jahres, das auf das Jahr folgt, für das die Mehrwertsteuer fällig geworden ist).
Die Rückwirkung der Maßnahme würde jedoch die Möglichkeit eröffnen, die Erstattung der in Italien für diese beiden Jahre gezahlten Mehrwertsteuer zu beantragen.
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Quelle: Chartered Institute of Taxation (auf Englisch)