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Worin besteht das Zollverfahren 42?

Lesezeit: 4 minuten

Das Zollverfahren 42 ist gegenwärtig das gebräuchlichste. Entdecken Sie seine spezifischen Merkmale und allgemeinen Prinzipien.

Das Zollverfahren ermöglicht es, den geltenden rechtlichen Status für Waren vor ihrer Einfuhr in ein bestimmtes Gebiet zu definieren. Damit steckt es den Rahmen ab, in dem die Warenbewegungen stattfinden. Es muss somit Gegenstand einer Erklärung bei den Zollbehörden sein.

Es gibt verschiedene Zollverfahren, die den Unternehmen die problemlose Einfuhr und Ausfuhr in andere Länder erlauben. Das Zollverfahren 42 ist gegenwärtig das geläufigste Verfahren.

Allgemeine Prinzipien des Zollverfahrens 42

Wofür steht das Zollverfahren 42?

Im Gegensatz zum klassischen Zollverfahren, bei dem die Zollgebühren und die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr der Ware in das Gebiet der Europäischen Union entrichtet werden müssen, profitiert das Unternehmen mit dem sogenannten „Zollverfahren 42“ von einer MwSt.-Befreiung bei der Einfuhr, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Allerdings durchlaufen die unter Anwendung des Zollverfahrens 42 durchgeführten Warenimporte wie auch bei den anderen Zollsystemen die Zollabfertigung. 

Das Verfahren 42 kommt hauptsächlich dann zur Anwendung, wenn ein Wirtschaftsakteur Waren aus einem Drittstaatin einen Mitgliedstaat der Europäischen Union einführen möchte und dabei einen ersten EU-Mitgliedstaat als Eingangsstelle in das europäische Gebiet nutzt.  

Sein Zweck ist es, die Zollformalitäten bezüglich der Einfuhrvorgänge von MwSt.-Pflichtigen zu erleichtern, indem diese von einer MwSt.-Befreiung profitieren. Diese Befreiung gilt gleichermaßen zum Moment der Einfuhr wie bei der innergemeinschaftlichen Lieferung. Damit können dem Akteur erhebliche Mittelabflüsse erspart bleiben.

Das Zollverfahren 42 bietet somit folgende beträchtliche Vorteile:

  • Die Formalitäten bei der Einfuhr sind vereinfacht und die Kosten werden gesenkt.
  • Keine Mittelabflüsse bei der Einfuhr von Waren in europäisches Gebiet.
  • Dieses Verfahren ist eine Alternative zum Neuen EDV-gestützten Versandverfahren (NCTS). Tatsächlich bedarf es keiner Versandanmeldung bei den Behörden.

Obwohl es einen unbestreitbaren Wettbewerbsvorteil bietet, wird dieses besondere Verfahren nur unter Einhaltung mehrerer Anwendungsbedingungen gewährt.

Allgemeine Prinzipien des Zollverfahrens 42

Die Anwendungsbedingungen des Verfahrens 42

Um das Zollverfahren 42 in Anspruch zu nehmen (auf Englisch), muss das einführende Unternehmen unbedingt die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen, andernfalls kann es den Präferenzursprung nicht auf seine Waren anwenden:

  • Das Einfuhrland muss ein Mitgliedstaat der Europäischen Union sein.
  • Das endgültige Zielland der Waren muss zu den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union gehören.
  • Die Ware darf weder im Einfuhrmitgliedstaat auf europäischem Gebiet zwischengelagert noch in diesem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht werden. Die von diesem Verfahren vorgegebene Zollabfertigung setzt voraus, dass die Lieferung in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt als dem Land, über das die Güter in die Europäische Union gekommen sind.
  • Die für eine damit verbundene innergemeinschaftliche Lieferung vorgesehenen Güter müssen zwingend mit der von der MwSt.-Befreiung betroffenen eingeführten Ware identisch sein.
  • Die Lieferung muss entgeltlich erfolgen.
  • Der Verkäufer muss MwSt.-pflichtig sein und in diesem Sinne handeln.  
  • Die innergemeinschaftliche Lieferung muss unverzüglich nach der Einfuhr erfolgen. Prinzipiell werden nur die mit dem Warenumschlag verbundenen Verzögerungen geduldet.
  • Der Erwerber der Güter muss über eine MwSt.-Identifikationsnummer verfügen. Er muss dem Versender seine Identifikationsnummer in einem Mitgliedstaat übermitteln, der nicht dem Einfuhrland entspricht.

Das einführende Unternehmen muss außerdem die folgenden Auskünfte erteilen, um das Zollverfahren 42 in Anspruch nehmen zu können:

  • Es muss über eine MwSt.-Identifikationsnummer in dem Land verfügen, in dem die Ware verzollt wird.
  • Ein Transportdokument, um die innergemeinschaftlichen Warenströme zu belegen. Dieses muss außerdem den Warenhandelsmeldungen (DEB) beigefügt werden.

Bei Nichtbeachtung dieser Formalitäten macht sich das einführende Unternehmen strafbar. Denn wenn die Zollverpflichtungen nicht eingehalten werden, drohen dem einführenden Unternehmen eine Steuernachzahlung oder Geldbuße.

Beispiel für das Zollverfahren 42

Das Zollverfahren 42 ist interessant bei aufeinanderfolgenden Verkaufsvorgängen. Es könnte sich zum Beispiel um einen in Indien ansässigen Anbieter handeln, der an ein in Frankreich ansässiges Unternehmen verkauft, welches an einen Kunden in Belgien weiterverkauft.

Die Ware kommt also aus Indien, um in Frankreich eingeführt und dann sofort nach Belgien geliefert zu werden. Das französische Unternehmen kann seine Ware mit der indischen Rechnung verzollen und dann an den belgischen Kunden liefern, der am Einfuhrvorgang nicht beteiligt ist.

Dank des Zollverfahrens 42 muss somit niemand Mehrwertsteuer verauslagen.

Doch auch wenn sich das Zollverfahren 42 als zweckmäßig erweist, kann dessen Umsetzung unter Beachtung der Zollvorschriften recht kompliziert sein, zumal Kontrollen am Verfahren 42 durch die Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Steuer- und Zollbereich erleichtert werden.

Warum man einen Ad-hoc-Fiskalbevollmächtigten beauftragen sollte

Einen Ad-hoc-Fiskalbevollmächtigten beauftragen

Wie oben angeführt, müssen in der Europäischen Union ansässige Unternehmen, die über das Zollverfahren 42 Einfuhren aus einem Drittstaat vornehmen, über eine MwSt.-Identifikationsnummer in dem Land verfügen, in dem die Waren verzollt werden.

Sie können jedoch von der MwSt.-Anmeldung entbunden werden, wenn sie einen Ad-hoc-Fiskalbevollmächtigten ernennen.

Mit der Ernennung eines Ad-hoc-Fiskalbevollmächtigten verzeichnet das einführende Unternehmen die dem Verfahren 42 unterliegenden Zollhandlungen sowie die innergemeinschaftlichen Lieferungen unter der MwSt.-Nummer seines Fiskalbevollmächtigten. Damit werden diese Vorgänge auf dessen MwSt.-Erklärung und DEB übertragen.

Mehr über unseren Service: Ad-hoc-Fiskalbevollmächtigter in Frankreich – Zollverfahren 42

Hinweis: Wenn das einführende Unternehmen eine der nachstehend angeführten Bedingungen erfüllt, ist die Ernennung eines Fiskalbevollmächtigten nicht möglich.  

  • Das einführende Unternehmen verfügt bereits über eine MwSt.-Nummer im Zielmitgliedstaat.
  • Das einführende Unternehmen führt zollrelevante Vorgänge durch, die nicht dem Zollverfahren 42 unterliegen. Es muss sich daher für die Umsatzsteuer registrieren lassen und eine DEB-Erklärung abgeben.

Als Fiskalbevollmächtigter kümmert sich ASD Group um Ihre Mehrwertsteuer- und internationalen Steuerformalitäten. Unsere Experten unterstützen Sie ebenfalls dabei, Ihre Aktivität abzusichern, und achten auf Ihre Konformität hinsichtlich der geltenden Zollvorschriften.

Für weitergehende Informationen in Bezug auf das Verfahren 42 und andere Zollverfahren, wenden Sie sich bitte direkt an die Spezialisten bei ASD Group.

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