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Das Zollverfahren 42 ist gegenwärtig das gebräuchlichste. Entdecken Sie seine spezifischen Merkmale und allgemeinen Prinzipien.
Das Zollverfahren ermöglicht es, den geltenden rechtlichen Status für Waren vor ihrer Einfuhr in ein bestimmtes Gebiet zu definieren. Damit steckt es den Rahmen ab, in dem die Warenbewegungen stattfinden. Es muss somit Gegenstand einer Erklärung bei den Zollbehörden sein.
Es gibt verschiedene Zollverfahren, die den Unternehmen die problemlose Einfuhr und Ausfuhr in andere Länder erlauben. Das Zollverfahren 42 ist gegenwärtig das geläufigste Verfahren.
Allgemeine Prinzipien des Zollverfahrens 42
Wofür steht das Zollverfahren 42?
Im Gegensatz zum klassischen Zollverfahren, bei dem die Zollgebühren und die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr der Ware in das Gebiet der Europäischen Union entrichtet werden müssen, profitiert das Unternehmen mit dem sogenannten „Zollverfahren 42“ von einer MwSt.-Befreiung bei der Einfuhr, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Allerdings durchlaufen die unter Anwendung des Zollverfahrens 42 durchgeführten Warenimporte wie auch bei den anderen Zollsystemen die Zollabfertigung.
Das Verfahren 42 kommt hauptsächlich dann zur Anwendung, wenn ein Wirtschaftsakteur Waren aus einem Drittstaatin einen Mitgliedstaat der Europäischen Union einführen möchte und dabei einen ersten EU-Mitgliedstaat als Eingangsstelle in das europäische Gebiet nutzt.
Sein Zweck ist es, die Zollformalitäten bezüglich der Einfuhrvorgänge von MwSt.-Pflichtigen zu erleichtern, indem diese von einer MwSt.-Befreiung profitieren. Diese Befreiung gilt gleichermaßen zum Moment der Einfuhr wie bei der innergemeinschaftlichen Lieferung. Damit können dem Akteur erhebliche Mittelabflüsse erspart bleiben.
Das Zollverfahren 42 bietet somit folgende beträchtliche Vorteile:
Die Einfuhrformalitäten sind vereinfacht und die Kosten werden reduziert;
Beim Import von Waren in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union fallen keine Ausgaben an;
Dieses Regime ist eine Alternative zum Neuen Computergestützten Transitsystem (NSTI). Es ist tatsächlich keine Transitmeldung bei den Behörden erforderlich.
Obwohl es einen unbestreitbaren Wettbewerbsvorteil bietet, wird dieses besondere Verfahren nur unter Einhaltung mehrerer Anwendungsbedingungen gewährt.
Allgemeine Prinzipien des Zollverfahrens 42
Die Anwendungsbedingungen des Verfahrens 42
Um das Zollverfahren 42 in Anspruch zu nehmen (auf Englisch), muss das einführende Unternehmen unbedingt die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen, andernfalls kann es den Präferenzursprung nicht auf seine Waren anwenden:
Das Einreiseland muss ein Mitgliedstaat der Europäischen Union sein;
Das Land des endgültigen Bestimmungsorts der Waren muss eines der 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sein;
Die Waren dürfen weder in dem Mitgliedstaat, in den sie eingeführt wurden, zwischengelagert noch in diesem Mitgliedstaat zum freien Verkehr abgefertigt werden. Die durch dieses Regime vorgeschriebenen Zollverfahren erfordern, dass die Lieferung in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt als dem, in den die Waren in die Europäische Union eingeführt wurden;
Die für eine gleichzeitige innergemeinschaftliche Lieferung bestimmten Waren müssen identisch mit den eingeführten, mehrwertsteuerbefreiten Waren sein;
Die Lieferung muss gegen Entgelt erfolgen;
Der Verkäufer muss ein Steuerpflichtiger sein und als solcher handeln;
Die innergemeinschaftliche Lieferung muss unmittelbar nach der Einfuhr erfolgen. Grundsätzlich sind nur Verzögerungen im Zusammenhang mit dem Umladen der Waren zulässig;
Der Erwerber der Waren muss für die Mehrwertsteuer identifiziert sein. Er muss seine Identifikationsnummer dem Absender in einem Mitgliedstaat mitteilen, der vom Einfuhrmitgliedstaat abweicht.
Das einführende Unternehmen muss außerdem die folgenden Auskünfte erteilen, um das Zollverfahren 42 in Anspruch nehmen zu können:
Der Importeur muss über eine Mehrwertsteuernummer in dem Staat verfügen, in dem die Waren verzollt werden;
Ein Transportdokument zur Nachweisführung der innergemeinschaftlichen Warenströme. Außerdem muss es den Intrastat-Meldungen (DEB) beigefügt werden.
Bei Nichtbeachtung dieser Formalitäten macht sich das einführende Unternehmen strafbar. Denn wenn die Zollverpflichtungen nicht eingehalten werden, drohen dem einführenden Unternehmen eine Steuernachzahlung oder Geldbuße.
Beispiel für das Zollverfahren 42
Das Zollverfahren 42 ist interessant bei aufeinanderfolgenden Verkaufsvorgängen. Es könnte sich zum Beispiel um einen in Indien ansässigen Anbieter handeln, der an ein in Frankreich ansässiges Unternehmen verkauft, welches an einen Kunden in Belgien weiterverkauft.
Die Ware kommt also aus Indien, um in Frankreich eingeführt und dann sofort nach Belgien geliefert zu werden. Das französische Unternehmen kann seine Ware mit der indischen Rechnung verzollen und dann an den belgischen Kunden liefern, der am Einfuhrvorgang nicht beteiligt ist.
Dank des Zollverfahrens 42 muss somit niemand Mehrwertsteuer verauslagen.
Doch auch wenn sich das Zollverfahren 42 als zweckmäßig erweist, kann dessen Umsetzung unter Beachtung der Zollvorschriften recht kompliziert sein, zumal Kontrollen am Verfahren 42 durch die Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Steuer- und Zollbereich erleichtert werden.
Warum man einen Ad-hoc-Fiskalbevollmächtigten beauftragen sollte
Einen Ad-hoc-Fiskalbevollmächtigten beauftragen
Wie oben angeführt, müssen in der Europäischen Union ansässige Unternehmen, die über das Zollverfahren 42 Einfuhren aus einem Drittstaat vornehmen, über eine MwSt.-Identifikationsnummer in dem Land verfügen, in dem die Waren verzollt werden.
Sie können jedoch von der MwSt.-Anmeldung entbunden werden, wenn sie einen Ad-hoc-Fiskalbevollmächtigten ernennen.
Mit der Ernennung eines Ad-hoc-Fiskalbevollmächtigten verzeichnet das einführende Unternehmen die dem Verfahren 42 unterliegenden Zollhandlungen sowie die innergemeinschaftlichen Lieferungen unter der MwSt.-Nummer seines Fiskalbevollmächtigten. Damit werden diese Vorgänge auf dessen MwSt.-Erklärung und DEB übertragen.
Hinweis: Wenn das einführende Unternehmen eine der nachstehend angeführten Bedingungen erfüllt, ist die Ernennung eines Fiskalbevollmächtigten nicht möglich.
Das importierende Unternehmen verfügt bereits über eine Mehrwertsteuernummer im Bestimmungsmitgliedstaat;
Das importierende Unternehmen führt Zollvorgänge durch, die nicht dem Zollregime 42 unterliegen. Daher muss es sich für die Mehrwertsteuer registrieren lassen und eine DEB-Erklärung abgeben.
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3. April 2026
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