Das Wichtigste in Kürze:
- Ab September 2026 müssen ausländische Unternehmen, die in Frankreich mehrwertsteuerlich registriert sind, bestimmte Transaktionsdaten über das E-Reporting-System übermitteln.
- Im Gegensatz zum E-Invoicing betrifft das E-Reporting auch Unternehmen, die nicht in Frankreich ansässig sind, sofern sie steuerpflichtige Umsätze auf französischem Staatsgebiet tätigen.
- Die Verpflichtungen hängen von der Unternehmensgröße (Großunternehmen/mittelständische Unternehmen ab 2026, KMU/Kleinstunternehmen ab 2027) und der Art der Transaktionen (B2B, B2C, Zahlungen, Reverse-Charge-Verfahren usw.) ab.
- Die Datenübermittlung muss zwingend über eine zugelassene Plattform (Plateforme Agréée – PA) oder einen konformen technischen Partner erfolgen.
Die Reform der elektronischen Rechnungsstellung in Frankreich (auf Englisch) tritt schrittweise in ihre operative Phase ein. Während die E-Invoicing-Pflicht hauptsächlich inländische Transaktionen zwischen in Frankreich ansässigen Unternehmen betrifft, gilt das E-Reporting auch für ausländische Unternehmen, die über eine französische Mehrwertsteuernummer verfügen.
Ab dem 1. September 2026 müssen ausländische Unternehmen, die in Frankreich der Mehrwertsteuer unterliegen, im Rahmen des neuen E-Reporting-Verfahrens bestimmte Transaktions- und in einigen Fällen auch Zahlungsdaten an die französische Finanzverwaltung übermitteln.
Diese Entwicklung stellt eine wesentliche Änderung bei der Verwaltung der mehrwertsteuerlichen Meldepflichten dar.
Wer ist betroffen? Welche Transaktionen müssen gemeldet werden? Welche Risiken bestehen bei Nichteinhaltung? Wie können Sie sich auf diese neue steuerliche Verpflichtung vorbereiten?
Hier erfahren Sie alles, was ausländische Unternehmen über das E-Reporting in Frankreich wissen müssen.
Was ist E-Reporting in Frankreich?
E-Reporting ist ein System zur elektronischen Übermittlung von Steuerdaten an die französische Finanzverwaltung.
Es ergänzt das System der obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung (E-Invoicing) (auf Englisch) das im Rahmen der Mehrwertsteuerreform eingeführt wurde. Ziel ist es, der Finanzverwaltung einen umfassenderen Überblick über die auf französischem Staatsgebiet getätigten wirtschaftlichen Vorgänge zu verschaffen.
Im Gegensatz zum E-Invoicing, das auf dem Austausch elektronischer Rechnungen zwischen in Frankreich ansässigen Unternehmen basiert, betrifft das E-Reporting Transaktionen, die nicht von diesem Mechanismus abgedeckt werden können.
Die übermittelten Daten ermöglichen insbesondere:
- die Verstärkung des Kampfes gegen Mehrwertsteuerbetrug;
- die Vorbereitung für die zukünftige Vorausfüllung der französischen Mehrwertsteuererklärungen;
- die Erleichterung von Steuerprüfungen;
- die Verbesserung der Qualität der von der Verwaltung erfassten Daten;
- die Modernisierung des Austauschs zwischen Unternehmen und dem Staat.
„Das Ziel ist es, die wirtschaftliche Aktivität in Echtzeit besser nachvollziehen zu können, blinde Flecken zu reduzieren und den Kampf gegen Betrug, insbesondere bei der Mehrwertsteuer, zu verstärken.“
Sébastien Rabineau – DGFiP (Generaldirektion für öffentliche Finanzen)1
E-Invoicing vs. E-Reporting: Was ist der Unterschied?
Die französische Reform der elektronischen Rechnungsstellung, die am 1. September 2026 in Kraft tritt, basiert auf zwei getrennten Säulen:
- E-Invoicing (elektronische Rechnungsstellung);
- E-Reporting.
Das E-Reporting unterteilt sich wiederum in zwei Kategorien:
- E-Reporting von Transaktionen;
- E-Reporting von Zahlungsdaten.
Diese Unterscheidung ist besonders wichtig für ausländische Unternehmen, die über eine französische Mehrwertsteuernummer verfügen.

Tatsächlich unterliegen ausländische Unternehmen ohne Betriebsstätte in Frankreich (auf Englisch), anders als in Frankreich ansässige Unternehmen, nicht der Verpflichtung, elektronische Rechnungen über das französische E-Invoicing-System auszustellen oder zu empfangen.
Der Gesetzgeber hat diese Verpflichtung auf Transaktionen zwischen Unternehmen beschränkt, die auf französischem Staatsgebiet ansässig sind.
Daher muss ein deutsches, italienisches, spanisches, britisches oder amerikanisches Unternehmen, das lediglich über eine französische Mehrwertsteuernummer verfügt, im Rahmen des E-Invoicing keine französischen elektronischen Rechnungen empfangen oder ausstellen.
Dasselbe Unternehmen kann jedoch von der E-Reporting-Pflicht betroffen sein, sobald es bestimmte steuerpflichtige Umsätze in Frankreich tätigt.
Die DGFiP hat zudem eine Seite2 zu den E-Reporting-Pflichten für ausländische Unternehmen ohne Betriebsstätte in Frankreich veröffentlicht, in der bestätigt wird, dass diese Unternehmen zur Datenübermittlung verpflichtet sein können, wenn sie Umsätze tätigen, die der französischen Mehrwertsteuer unterliegen.
Diese Unterscheidung ist einer der wichtigsten Aspekte der Reform für nicht ansässige Unternehmen.
| Verpflichtung | In Frankreich ansässiges Unternehmen | Ausländisches Unternehmen, das nicht in Frankreich ansässig, aber für die französische Mehrwertsteuer registriert ist |
|---|---|---|
| Empfang elektronischer Rechnungen | Ja | Nein |
| Ausstellung elektronischer Rechnungen | Ja | Nein |
| E-Reporting von Transaktionen | Ja (erweitert je nach Vorgang)* | Ja (begrenzt je nach Vorgang)** |
| E-Reporting von Zahlungen | Ja (erweitert je nach Vorgang)* | Ja (begrenzt je nach Vorgang)** |
* Ja (erweitert): Verpflichtung für alle von der Reform betroffenen Vorgänge.
** Ja (begrenzt): Verpflichtung begrenzt auf bestimmte Vorgänge, die von Unternehmen durchgeführt werden, die nicht in Frankreich ansässig, aber für die französische Mehrwertsteuer registriert sind.
Für ausländische Unternehmen, die für die französische Mehrwertsteuer registriert sind, stellt das E-Reporting daher die Hauptverpflichtung aus der Reform der elektronischen Rechnungsstellung 2026 dar.
Wer ist 2026 in Frankreich vom E-Reporting betroffen?
Betroffen sind ausländische Unternehmen , die in Frankreich für die Mehrwertsteuer registriert sind und steuerpflichtige Umsätze im Inland tätigen.
Dies beinhaltet insbesondere:
- Unternehmen, die Waren in Frankreich lagern;
- Unternehmen, die Inlandsverkäufe in Frankreich tätigen;
- ausländische E-Commerce-Unternehmen oder Marketplace-Akteure, außerhalb des OSS-Verfahrens ;
- Unternehmen, die innergemeinschaftliche Einkäufe oder inländische Einkäufe im Reverse-Charge-Verfahren tätigen.
„Diese für die Wirtschaft strukturelle Reform ist eine Gelegenheit für Unternehmen, ihre Arbeitsweise zu überdenken.“
Laure Collignon – DGFiP (Unternehmensbegleitungsmission)3
Wie lautet der Zeitplan für das E-Reporting für nicht in Frankreich niedergelassene Unternehmen?
Der für ausländische Unternehmen geltende Zeitplan entspricht denselben Fristen wie die für die Reform der elektronischen Rechnungsstellung festgelegten.
| Datum | Verpflichtung |
|---|---|
| 1. September 2026 | E-Reporting für große Unternehmen (GE) und mittelgroße Unternehmen (ETI) |
| 1. September 2027 | Ausweitung auf kleine und mittlere Unternehmen (PME), sehr kleine Unternehmen (TPE) und Kleinstunternehmen |
Das Inkrafttretungsdatum hängt von der Größe des Unternehmens ab und nicht von seiner Nationalität.

Wie bestimmt man die Unternehmensgröße?
Die Größe des Unternehmens wird zum 1. Januar 2025 bewertet.
Die Analyse basiert auf dem letzten vor diesem Datum abgeschlossenen Geschäftsjahr oder andernfalls auf dem ersten nach diesem Datum abgeschlossenen Geschäftsjahr.
Ein ausländisches Unternehmen unterliegt dem E-Reporting ab dem 1. September 2026, wenn es mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:
| Kriterium | Schwellenwert |
| Mitarbeiterzahl | 250 Mitarbeiter oder mehr |
| Umsatz | Mehr als 50 Millionen Euro |
| Bilanzsumme | Mehr als 43 Millionen Euro |
Welche Vorgänge müssen dem E-Reporting von Transaktionen unterliegen?
Artikel 290 II des französischen Steuergesetzbuchs (Code général des impôts)4 sieht vor, dass nicht in Frankreich niedergelassene Steuerpflichtige der Steuerverwaltung bestimmte Informationen zu in Frankreich durchgeführten Umsätzen übermitteln müssen, wenn sie für die französische Mehrwertsteuer steuerpflichtig sind.
Ab dem 1. September 2026 umfasst der Anwendungsbereich Lieferungen von Waren und steuerpflichtige Dienstleistungen in Frankreich, die sowohl an folgende Empfänger erbracht werden:
- Steuerpflichtige (B2B), die nicht in Frankreich für die Umsatzsteuer registriert sind;
- sowie Nicht-Steuerpflichtige (B2C).
Diese Verpflichtung gilt, wenn die Transaktionen nicht bereits durch ein One-Stop-Shop-Verfahren (EU-OSS oder Nicht-EU-OSS) abgedeckt sind.
Ab dem 1. September 2027 wird der Anwendungsbereich auf im Reverse-Charge-Verfahren abgewickelte Transaktionen ausgeweitet (innergemeinschaftliche Erwerbe und inländische Einkäufe im Reverse-Charge-Verfahren).
Beispiele für dem E-Reporting unterliegende Vorgänge für nicht ansässige Unternehmen
Die häufigsten Fälle sind folgende:
| Vorgang | E-Reporting Transaktion | E-Reporting Zahlung | GE/ETI | TPE/PME |
|---|---|---|---|---|
| Verkauf von in Frankreich steuerpflichtigen Waren (außerhalb OSS) | Ja | Bei Anzahlungen | 09/26 | 09/27 |
| Verkauf steuerpflichtiger Dienstleistungen in Frankreich (außerhalb OSS EU / Nicht-EU) | Ja | Ja | 09/26 | 09/27 |
| Innergemeinschaftliche Lieferung | Nein | Nein | — | — |
| Innergemeinschaftlicher Erwerb | Ja | Nein | 09/27 | 09/27 |
| Exporte | Nein | Nein | — | — |
| Verkauf im Reverse-Charge (Art. 283-1 Abs. 2 CGI) | Nein | Nein | — | — |
| Einkauf im Reverse-Charge (Art. 283-1 Abs. 2 CGI) | Ja | Nein | 09/27 | 09/27 |
| Subunternehmerleistungen Bau (Art. 283-2 nonies CGI) | Nein | Nein | — | — |
| Einkauf von Subunternehmerleistungen Bau (Art. 283-2 nonies CGI) | Ja | Nein | 09/27 | 09/27 |
| Warenimporte | Nein | Nein | — | — |
| Fernverkäufe innerhalb der EU (OSS) | Nein | Nein | — | — |
| Steuerbefreite Vorgänge | Nein | Nein | — | — |
Welche Vorgänge sind von der Regelung ausgeschlossen?
Nicht alle Vorgänge sind betroffen.
Ausländische Unternehmen müssen insbesondere nicht übermitteln:
- befreite innergemeinschaftliche Lieferungen;
- les exportations hors Union européenne ;
- Fernverkäufe, die über das OSS-Verfahren gemeldet werden;
- bestimmte Vorgänge, die bereits unter besondere Regelungen fallen und durch andere Meldeverfahren abgedeckt sind.
Diese Vorgänge werden weiterhin über die üblichen steuerlichen Meldekanäle erfasst, fallen jedoch nicht in den Anwendungsbereich des E-Reportings.
In welchen Fällen müssen Zahlungsdaten nicht übermittelt werden?
Zwei Hauptsituationen ermöglichen es, dieser Verpflichtung zu entgehen:
Das Unternehmen hat sich für die Versteuerung nach vereinbarten Entgelten entschieden
In diesem Fall wird die Mehrwertsteuer bereits bei Ausstellung der Rechnung fällig und nicht erst bei Zahlungseingang.
Die Übermittlung der Zahlungsdaten ist dann nicht erforderlich.
Der Kunde ist zur Mehrwertsteuer verpflichtet
Wenn das Reverse-Charge-Verfahren (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers) Anwendung findet, ist der Lieferant nicht zur Mehrwertsteuer verpflichtet.
Die Zahlungsdaten müssen daher nicht gemeldet werden.
Welche Daten müssen im Rahmen des E-Reporting übermittelt werden?
Die von der Verwaltung erwarteten Daten betreffen hauptsächlich die Transaktionen und Zahlungen.

Der genaue Inhalt hängt von der Art der durchgeführten Vorgänge ab.
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E-Reporting von B2C-Transaktionen
| Zu übermittelnde Daten | Beschreibung |
|---|---|
| SIREN des Lieferanten | Identifikationsnummer des meldenden Unternehmens |
| Zeitraum | Der von der Meldung betroffene Zeitraum |
| Datum des Tages | Datum der Übermittlung |
| Anzahl der Transaktionen | Gesamtzahl der durchgeführten Vorgänge |
| Transaktionskategorie | Waren, Dienstleistungen, innergemeinschaftliche Vorgänge oder Differenzbesteuerung (Marginbesteuerung) |
| Nettobetrag der Umsätze | Gesamter Nettobetrag der täglichen Transaktionen |
| Mehrwertsteuerbetrag | Zugehörige Mehrwertsteuer je Steuersatz |
| Option „Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ | Falls zutreffend |
E-Reporting von B2B-Transaktionen
| Zu übermittelnde Daten | Beschreibung |
|---|---|
| SIREN oder USt-IdNr. des Lieferanten | Identifikation des Verkäufers |
| SIREN oder USt-IdNr. des Kunden | Identifikation des Käufers |
| Land des Lieferanten | Ansässigkeitsland |
| Land des Kunden | Ansässigkeitsland |
| Art der Transaktion | Warenlieferung (LB), Dienstleistung (PS) oder gemischt (LBPS) |
| Rechnungsdatum | Datum der Rechnungsstellung |
| Rechnungsnummer | Rechnungsreferenz |
| Nettobetrag je Steuersatz | Nettobeträge aufgeschlüsselt nach Umsatzsteuersatz |
| Mehrwertsteuerbetrag je Steuersatz | Umsatzsteuer aufgeschlüsselt nach Steuersatz |
| Umsatzsteuersätze | Angewandte Steuersätze |
| Rechnungs-Nettobetrag | Gesamtbetrag ohne Steuern |
| Rechnungsbetrag der Umsatzsteuer | Gesamte Umsatzsteuer |
| Währung | Verwendete Währung |
| Nummer des Steuervertreters | Falls zutreffend |
| Referenz der berichtigten Rechnung | Im Falle einer Gutschrift oder Korrektur |
| Option „Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ | Falls zutreffend |
| Referenz auf Umsatzsteuerbefreiung | Falls zutreffend |
| Referenz auf Sonderregelung | Beispiel: Differenzbesteuerung (Marginbesteuerung) |
| Liefer- oder Leistungsdatum | Datum der Leistungserbringung |
| Anzahlungsdatum | Falls abweichend vom Rechnungsdatum |
| Besondere Angaben | Reverse Charge, Eigenfakturierung oder Einheitssteuerpflichtiger |
E-Reporting der Zahlungen (nicht ansässige Unternehmen)
B2C-Zahlungen
| Zu übermittelnde Daten |
|---|
| SIREN des einziehenden Unternehmens |
| Datum des Tages |
| Gesamt vereinnahmter Betrag je Umsatzsteuersatz |
| Betroffener Zeitraum |
B2B-Zahlungen
| Zu übermittelnde Daten |
|---|
| SIREN des einziehenden Unternehmens |
| Datum des Tages |
| Gesamt vereinnahmter Betrag je Umsatzsteuersatz |
| Betroffener Zeitraum |
| Rechnungsnummer |
Die Steuerverwaltung hat standardisierte Übermittlungsformate vorgesehen, um die Einheitlichkeit der erhobenen Daten sicherzustellen.
Unternehmen müssen daher auf die Qualität der Informationen aus ihren Buchhaltungs- und ERP-Systemen achten.
Wie hoch ist die Übermittlungsfrequenz der E-Reporting-Daten je nach Ihrem Umsatzsteuerregime?
Die Frankreich-Reform 2026 schreibt zwei getrennte Arten der Übermittlung vor: die Transaktionsdaten und die Zahlungsdaten. Die Verpflichtungen variieren je nach Ihrem Umsatzsteuerregime.
Regelbesteuerung (monatlich)
Regelbesteuerung (monatlich)
Unternehmen, die der monatlichen Regelbesteuerung unterliegen, müssen die Transaktionsdaten dekadisch (alle zehn Tage) übermitteln und die Zahlungsdaten monatlich melden.
Regelbesteuerung (vierteljährlich)
Für Transaktions- und Zahlungsdaten:
Unternehmen, die der vierteljährlichen Regelbesteuerung unterliegen, übermitteln sowohl die Transaktions- als auch die Zahlungsdaten monatlich.
Die detaillierten Fristen sind in der folgenden Tabelle aufgeführt:
| Umsatzsteuerregime | Übermittlung der Transaktionsdaten | Übermittlung der Zahlungsdaten | ||
|---|---|---|---|---|
| Übermittlungsfrequenz | Abgabefrist | Übermittlungsfrequenz | Abgabefrist | |
| Regelbesteuerung (monatlich) |
3 Meldungen pro Monat (dekadisch): – Zeitraum 1: 1. bis 10. – Zeitraum 2: 11. bis 20. – Zeitraum 3: 21. bis Monatsende |
10 Tage nach Ende der Dekade: jeweils am 20., 30. des Monats und am 10. des Folgemonats. *außer im Februar |
Monatlich | Bis zum 10. des Folgemonats |
| Regelbesteuerung (vierteljährlich) | Monatlich | Bis zum 10. des Folgemonats | Monatlich | Bis zum 10. des Folgemonats |
Unabhängig von Ihrem Regime erfolgt die Übermittlung der Zahlungsdaten stets monatlich mit derselben Frist: dem 10. des Folgemonats.
Welche Sanktionen gelten bei Nichteinhaltung des E-Reportings?
Die Nichteinhaltung der Übermittlungspflichten wird gemäß Artikel 1788 D I und II des französischen Steuergesetzbuchs (Code général des impôts)5 sanktioniert.
Die Verwaltung kann folgende Sanktionen anwenden:
- eine Geldbuße von 500 € pro fehlender oder fehlerhafter Übermittlung;
- bis zu einer Höchstgrenze von 15.000 € pro Kalenderjahr.
Diese Sanktionen können für Unternehmen, die regelmäßig von diesen Pflichten betroffen sind, schnell erheblich werden.
Wie bereiten Sie Ihr Unternehmen auf die Frist 2026 vor?
Das E-Reporting stellt einen wichtigen Schritt in der Modernisierung des französischen Steuerwesens dar. Ausländische Unternehmen, die über eine französische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in Frankreich verfügen, sollten sich bereits jetzt darauf vorbereiten, um ihre Compliance sicherzustellen und ihre Geschäftsvorgänge auf dem französischen Markt abzusichern.
Die Vorbereitung sollte bereits deutlich vor dem Inkrafttreten der Pflichten beginnen, da Projekte zur Umsetzung der Compliance in der Regel mehrere Monate Arbeit erfordern.
Dieser Ansatz umfasst in der Regel mehrere Schritte:
- Abbildung der für die französische Umsatzsteuer relevanten Geschäftsflüsse;
- Abbildung der für die französische Umsatzsteuer relevanten Geschäftsflüsse;
- Überprüfung der Qualität und Zuverlässigkeit der verwendeten Daten;
- Auswahl eines geeigneten Partners zur Absicherung der Compliance.

Umgekehrt kann das Warten bis zu den letzten Monaten zu Folgendem führen:
- zusätzlichen Kosten;
- technischen Schwierigkeiten;
- Risiken der Nichtkonformität;
- Verzögerungen bei der Übermittlung.
Warum müssen ausländische Unternehmen zwingend über eine zertifizierte Plattform gehen?
Im Gegensatz zu bestimmten aktuellen Meldepflichten kann das E-Reporting nicht direkt an die Steuerverwaltung übermittelt werden.
Betroffene ausländische Unternehmen müssen zwingend eine zugelassene Plattform (PA) (oder anders ausgedrückt eine Partner-Digitalisierungsplattform (PDP)) nutzen, die folgende Aufgaben übernimmt:
- Datenerfassung;
- Konsistenzprüfungen;
- Formatkonvertierung;
- sichere Übermittlung an die Steuerbehörden.
Die Wahl des technischen Partners stellt somit eine strategische Entscheidung für nicht ansässige Unternehmen dar.
Eine sorgfältige Analyse der französischen Mehrwertsteuerströme, der Deklarationspflichten und der bestehenden Informationssysteme ist unerlässlich, um die Compliance vor den Fristen in den Jahren 2026 und 2027 sicherzustellen.

ASD Group begleitet Sie bei Ihrer E-Reporting-Compliance
In diesem Zusammenhang unterstützt ASD Group nicht ansässige Unternehmen, die für die französische Mehrwertsteuer registriert sind, bei der Identifizierung ihrer Verpflichtungen und der operativen Umsetzung des E-Reportings.
Da die Übermittlung von E-Reporting-Daten zwingend über eine zertifizierte Plattform (PA) erfolgen muss, hat ASD Group eine Partnerschaft mit einer solchen Plattform geschlossen, um seinen Kunden eine Lösung anzubieten, die den Anforderungen der französischen Finanzverwaltung entspricht.
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Sources :
- itforbusiness.fr (auf Französisch) ↩︎
- Hinweis der DGFiP (auf Englisch) ↩︎
- aucoeurduchr.fr (auf Französisch) ↩︎
- Artikel 290 II des allgemeinen Steuergesetzbuches (Code général des impôts) (auf Französisch) ↩︎
- Artikel 1788 D I und II des allgemeinen Steuergesetzbuches (Code général des impôts) (auf Französisch) ↩︎

Noémie Almot
Community Managerin & Redakteurin
Noémie ist spezialisierte Redakteurin bei ASD Group. Sie erstellt und betreut Blogartikel sowie News auf unseren Websites, mit Schwerpunkt auf Mehrwertsteuer, internationalen Steuern, Zollvorgängen, Arbeitsrecht und internationalem Handel. Mit ihrem klaren und lehrreichen Schreibstil macht sie komplexe und technische Themen für Unternehmen leicht verständlich und relevant.



