Seit dem 1. Januar 2022 hat sich die Warenhandelsmeldung in Frankreich (DEB) grundlegend geändert. Erfahren Sie hier mehr über relevante Neuerungen.
Die für den französischen Zoll bestimmte Warenhandelsmeldung (DEB/EMEBI/Intrastat) ist ein Zolldokument, das alle innergemeinschaftlichen Warenbewegungen eines Unternehmens innerhalb eines bestimmten Zeitraums zusammenfasst.
Seit dem 1. Januar 2022 gelten in Frankreich neue Meldepflichten. Um die Meldeformalitäten für den Warenverkehr mit den europäischen Unternehmensstatistiken (EBS) in Einklang zu bringen, nahm die französische Verwaltung tiefgreifende Änderungen vor.
Die französische DEB wurde in ihrer bisherigen Form abgeschafft und durch zwei getrennte Verfahren ersetzt. Damit übernimmt Frankreich das in der Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten etablierte Meldeverfahren.
Wie wurde die französische Intrastat-Meldung (DEB/EMEBI) vor dem 1. Januar 2022 abgewickelt?
Bei der französischen Intrastat-Meldung (DEB) handelt es sich um eine monatliche Meldepflicht bei der Zollbehörde, der Unternehmen mit Warenbewegungen innerhalb der europäischen Union unterliegen. In der DEB werden alle ein- und ausgehenden Warenströme zwischen den EU-Mitgliedstaaten zusammengefasst.
Unternehmen sind zur Abgabe einer monatlichen DEB verpflichtet, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- Für Versendungen von Waren aus Frankreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat ab dem ersten Euro.
- Für Einfuhren ab einem Wert von 460.000 Euro im vorhergehenden Jahr.
- Für Einfuhren ab einem Wert von 460.000 Euro im Verlauf des Jahres. In diesem Fall ist die DEB ab dem Monat fällig, in dem der Schwellenwert erreicht wird.
Bis zum 1. Januar 2022 diente die DEB folgenden Zielen:
- Überwachung der innergemeinschaftlichen Warenströme. Sicherstellung der Einhaltung von Mehrwertsteuervorschriften.
- Erhebung von Statistiken über den Außenhandel Frankreichs. Infolgedessen Erstellung der französischen Handelsbilanz.
Zur Erinnerung: Der Begriff „DEB“ wird nur in Frankreich verwendet. In anderen europäischen Ländern sprechen wir von „Intrastat“.
Die am 1. Januar 2022 eingeführten neuen Meldeformalitäten
Am 1. Januar 2022 wurde die Intrastat-Verordnung (EG) Nr. 638/2004 durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken (EBS) ersetzt.
Bisher bestand die DEB aus einer statistischen Komponente (Erhebung der wichtigsten Merkmale ein- und ausgehender Warenströme innerhalb der EU für die Außenhandelsstatistik) und einem steuerlichen Teil (Zusammenfassende Meldung der innereuropäischen Verbringung von Waren zur Überprüfung der Einhaltung innergemeinschaftlicher Mehrwertsteuervorschriften).
Fortan werden diese beiden Komponenten in der französischen Intrastat-Meldung als zwei getrennte Verfahren behandelt:
- Statistische Monatserhebung über den innergemeinschaftlichen Warenverkehr in der Europäischen Union (auf Französisch: „Enquête Mensuelle statistique sur les Échanges de Biens Intra-union européenne“ (EMEBI));
- die zusammenfassende Umsatzsteuermeldung bezüglich innereuropäischer Warenlieferungen.
Statistische Monatserhebung über den innergemeinschaftlichen Warenverkehr in der Europäischen Union (EMEBI)

Die statistische Erhebung „EMEBI“ dient der Erfassung vertraulicher Informationen für statistische Zwecke. Sie wird monatlich an die Zollbehörde übermittelt und betrifft ausschließlich Unternehmen, die im Vorfeld von der Verwaltung als Stichprobe festgelegt wurden. Die betroffenen Unternehmen werden jedes Jahr per Post über ihre Auskunftspflichten informiert.
Nur die in der Stichprobe enthaltenen Unternehmen sind dazu verpflichtet, die Fragen der statistischen Erhebung zu beantworten.
Jedoch hat die Verwaltung die Möglichkeit, das Panel im Jahresverlauf an die aktuelle Unternehmensdemografie anzupassen oder bei stark wachsenden Ein- und Ausfuhrtätigkeiten entsprechend zu ändern.
Des Weiteren sind neue Variablen hinzugekommen, die abgefragt werden. Künftig müssen Unternehmen folgende Zusatzangaben vornehmen:
- das Ursprungsland;
- die europäische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Warenempfängers im Einfuhrmitgliedsstaat.
Darüber hinaus wurde die Kodierung der Art des Geschäfts (AdG) hinsichtlich der Warenbewegungen aktualisiert.
Die zusammenfassende Umsatzsteuermeldung bezüglich innereuropäischer Warenlieferungen
Der Zweck der Zusammenfassenden Meldung bezüglich innergemeinschaftlicher Warenlieferungen bleibt unverändert. Daher wurden auch keine Änderungen an dem damit verbundenen Zollverfahren vorgenommen. Unternehmen sind auch weiterhin zur Angabe folgender Steuerinformationen verpflichtet:
- den Wert der Ware in Euro;
- das angewandte Verfahren;
- die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des europäischen Erwerbers.
Im Gegensatz zur statistischen Erhebung, die auf Anfrage der Behörden erfolgt, hat das Unternehmen die Zusammenfassende Meldung unaufgefordert durchzuführen.
Unternehmen sind dazu verpflichtet, die Zusammenfassende Meldung ab dem ersten Euro einzureichen. Die Datenerhebung im Zusammenhang mit der Zusammenfassenden Meldung wird durch die französische Generaldirektion für Zoll und indirekte Steuern (DGDDI) im Auftrag der französischen Generaldirektion für öffentliche Finanzen (DGFIP) durchgeführt.
Zu Kontrollzwecken und für die Sicherstellung der Konformität mit innergemeinschaftlichen Mehrwertsteuervorschriften werden die erhobenen Daten an die DGFIP und die Steuerbehörden der vom Warenverkehr betroffenen EU-Mitgliedstaaten übermittelt. Anhand der so erfassten Informationen können Statistiken zur Optimierung des Außenhandels erstellt werden.
Die Modalitäten der Datenerhebung ab dem 1. Januar 2022
Mit der Einführung dieser Reform ändert sich auch die Datenerhebung. Künftig können Unternehmen bei der statistischen Befragung nur noch eine Antwort pro Warenstromart (Eingänge/Versendungen) und nur noch eine zusammenfassende Umsatzsteuermeldung pro Berichtsmonat abgeben.
Demzufolge ist die Einreichung einer täglichen oder wöchentlichen Meldung seit dem 1. Januar 2022 nicht mehr zulässig, weder für die statistische Erhebung noch für die Zusammenfassende Meldung.
Andererseits sind die für die Teilnahme an der statistischen Erhebung bestimmten Unternehmen dazu verpflichtet, die Befragung auszufüllen, selbst wenn keine Warenströme vorliegen. In diesem Fall muss das Unternehmen auf dem französischen Online-Portal „DEB WEB“ die Rubrik „mois sans réponse statistique“ (Nullmonat) ausfüllen.
Jedes meldepflichtige Unternehmen muss in folgenden Fällen mit Sanktionen rechnen:
- fehlende Meldung;
- nicht fristgerecht abgegebene Warenverkehrsmeldung;
- fehlerhafte Warenverkehrsmeldung;
- unvollständig ausgefüllte Meldung.
Sie sind umsatzsteuerpflichtig und tauschen Waren innerhalb der EU aus? In diesem Fall sind Sie von der Intrastat-/DEB-Meldung betroffen. Folgende Intrastat-Schwellenwerte gelten 2022 für alle Länder der Europäischen Union:
MITGLIESTAAT | WÄHRUNG | EINFÜHRUNG | VERSAND | FRIST |
---|---|---|---|---|
Belgien | EUR | 1.500.000 € | 1.000.000 € | 20 m+1 (Arbeitstag) |
Bulgarien | BGN | 520.000 ЛВ | 780.000 ЛВ | 14 m+1 (Kalendertag) |
Dänemark | DKK | 13.000.000 KR | 10.000.000 KR | Je nach Gruppe (1 oder 2)* |
Deutschland | EUR | 800.000 € | 500.000 € | 10 m+1 (Arbeitstag) |
Estland | EUR | 230.000 € | 130.000 € | 10 m+1 (Kalendertag) |
Finnland | EUR | 600.000 € | 600.000 € | 10 m+1 (Kalendertag) |
Frankreich | EUR | Auf Anfrage beim Zoll | Auf Anfrage beim Zoll | 10 m+1 (Arbeitstag) |
Griechenland | EUR | 150.000 € | 90.000 € | Letzter Tag m+1 (Arbeitstag) |
Irland | EUR | 500.000 € | 635.000 € | 23 m+1 (Kalendertag) |
Italien | EUR | 200.000 € | 0 € | 25 m+1 (Kalendertag) |
Kroatien | HRK | 2.500.000 KN | 1.300.000 KN | 10 m+1 (Kalendertag) |
Lettland | EUR | 230.000 € | 120.000 € | 10 m+1 (Kalendertag) |
Litauen | EUR | 280.000 € | 200.000 € | 10 m+1 (Arbeitstag) |
Luxemburg | EUR | 200.000 € | 150.000 € | 16 m+1 (Arbeitstag) |
Malta | EUR | 700 € | 700 € | 10 m+1 (Arbeitstag) |
Niederlanden | EUR | 5.000.000 € | 1.000.000 € | 10 m+1 (Arbeitstag) |
Österreich | EUR | 750.000 € | 750.000 € | 10 m+1 (Arbeitstag) |
Polen | PLN | 4.000.000 ZŁ | 2.000.000 ZŁ | 10 m+1 (Kalendertag) |
Portugal | EUR | 350.000 € | 250.000 € | 15 m+1 (Kalendertag) |
Rumänien | RON | 900.000 L | 900.000 L | 15 m+1 (Kalendertag) |
Schweden | SEK | 9.000.000 KR | 4.500.000 KR | 10 m+1 (Kalendertag) - Papier 13 m+1 (Kalendertag) - Elektronisch |
Slowakei | EUR | 1.000.000 € | 1.000.000 € | 15 m+1 (Kalendertag) |
Slowenien | EUR | 140.000 € | 200.000 € | 15 m+1 (Kalendertag) |
Spanien | EUR | 400.000 € | 400.000 € | 12 m+1 (Kalendertag) |
Tschechische Republik | CZK | 12.000.000 KČ | 12.000.000 KČ | 10 m+1 (Arbeitstag) - Papier 12 m+1 (Arbeitstag) - Elektronisch |
Ungarn | HUF | 170.000.000 FT | 100.000.000 FT | 15 m+1 (Kalendertag) |
Vereinigtes Königreich (England, Wales, Schottland) | GBP | N.D.** | N.D.** | N.D.** |
Vereinigtes Königreich (Nordirland) | GBP | 500.000 £ | 250.000 £ | 21 m+1 (Kalendertag) |
Zypern | EUR | 180.000 € | 55.000 € | 10 m+1 (Kalendertag) |
N/A: Nicht zutreffend. Keine Intrastat-Meldepflicht
Hinweis: Die oben enthaltenen Informationen können sich von Jahr zu Jahr ändern. Diese Tabelle dient lediglich zur Orientierung.
Steuerpflichtige, die den grenzüberschreitenden Verkehr mit Waren oder Dienstleistungen bei der Zollverwaltung anmelden, müssen sicherstellen, dass die Einreichungsfristen der einzelnen EU-Länder eingehalten werden. Diese unterscheiden sich je nach EU-Mitgliedsstaat, in dem der Warenverkehr gemeldet wird.
Termine für die Einreichung von EMEBI-Meldungen für 2022.
Zur Erinnerung: Die Termine für die Einreichung der Meldungen für die monatlichen statistischen Erhebungen über den Intra-EU-Warenhandel sind wie folgt:
Transaktionen, die im folgenden Monat durchgeführt wurden | Einreichungsfrist | Zeitfenster für die Abgabe |
---|---|---|
Januar 2022 | am 11. Februar 2022 | 8.30 - 22.00 |
Februar 2022 | am 11. März 2022 | 8.30 - 22.00 |
März 2022 | am 12. April 2022 | 8.30 - 22.00 |
April 2022 | am 12. Mai 2022 | 8.30 - 22.00 |
Mai 2022 | am 13. Juni 2022 | 8.30 - 22.00 |
Juni 2022 | am 12. Juli 2022 | 8.30 - 22.00 |
Juli 2022 | am 11. August 2022 | 8.30 - 22.00 |
August 2022 | am 12. September 2022 | 8.30 - 22.00 |
September 2022 | am 12. Oktober 2022 | 8.30 - 22.00 |
Oktober 2022 | am 14. November 2022 | 8.30 - 22.00 |
November 2022 | am 12. Dezember 2022 | 8.30 - 22.00 |
Dezember 2022 | am 12. Januar 2023 | 8.30 - 22.00 |
Bei der Umsetzung dieser neuen Maßnahmen sind Sie jedoch nicht allein. Wir bei der ASD Group kümmern uns um all Ihre zolltechnischen Angelegenheiten und unterstützen Sie bei Ihren Meldeformalitäten. Die Auslagerung der Abwicklung Ihrer französischen Intrastat-Meldungen bietet Ihnen zahlreiche Vorteile:
- Sichern Sie Ihre Geschäftsabläufe durch unser Expertenteam. All Ihre Warenströme und Rechnungen werden im Detail analysiert und kontrolliert.
- Profitieren Sie von unserer Hilfe bei Verwaltungs- oder Zollkontrollen. Wir stehen Ihnen bei behördlichen Kontrollen zur Seite und sorgen für die Übereinstimmung mit geltenden Regelungen.
- Lassen Sie Ihre Meldungen vom Experten erstellen. Unser Zollabfertigungszentrum erledigt all Ihre Zollformalitäten.
Für zusätzliche Informationen über die Warenhandelsmeldung und den innergemeinschaftlichen Warenverkehr wenden Sie sich bitte an unsere Experten.