Vereinigtes Königreich: Ende der Übergangszeit für EU-Exporteure Weitere Informationen (auf englisch)
Suche
Close this search box.

Die Europäische Kommission bereitet Unternehmen auf ein „hard Brexit“ vor

Lesezeit: < 1 minute

Am 11. September 2018 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Beschluss, in welchem sie Unternehmen darauf hinweist, dass letztere aufgrund der großen Ungewissheit bezüglich des Inhalts eines eventuellen Austrittsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinten Königreich ab 30. März 2019 das Vereinte Königreich als Drittstaat gegenüber der EU betrachten und die entsprechenden Vorbereitungen in Bezug auf MwSt. und Zollvorschriften unternehmen müssen.

Mehrwertsteuerliche Behandlung von grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen

Unternehmen sollen sich mit Zollverfahren und -formalitäten für Ein- und Ausfuhren vertraut machen, welche ab 30. März 2019 in Bezug auf das Vereinte Königreich angewendet werden müssen. Ferner sollen Unternehmen in der Lage sein, alle erforderlichen Nachweise bezüglich ihrer Lieferungen an und Abnahmen aus dem Vereinten Königreich bis zum 29. März 2019 vorzuweisen.
Im Vereinten Königreich ansässige Steuerpflichtige müssen sich vergewissern, dass ihre Dienstleistungen an die EU den neuen, ab 30. März geltenden Haftungsbestimmungen entsprechen.

Kleine einzige Anlaufstelle (KEA-System) der EU für B2C-Onlinedienste

Der Beschluss der Kommission enthält Anweisungen bezüglich KEA, Mehrwertsteuererklärungen sowie Erläuterungen von Fällen, die ab 30. März 2019 eine Eintragsänderung zur Folge haben.

Anträge zur Mehrwertsteuererstattung

In der EU ansässige Steuerpflichtige, welche eine Mehrwertsteuererstattung von Seiten des Vereinten Königreichs beantragen, sollten sicherstellen, dass sie ihre Rückerstattung beantragen, solange das Vereinte Königreich noch ein EU-Mitgliedsstaat ist, da Ungewissheiten über die zukünftige Mehrwertsteuererstattung des Vereinten Königreichs bestehen.
Ab 30. März 2019 unterliegen im Vereinten Königreich ansässige Steuerpflichtige dem Mehrwertsteuererstattungsverfahren für außerhalb der EU ansässige Steuerpflichtige. Die Ernennung eines Steuervertreters kann zur Erstattung erforderlich sein.

Falls Sie Unterstützung bei der Vorbereitung Ihrer neuen Steuerverpflichtungen benötigen, kontaktieren Sie bitte ASD.

ASD Group, Ihr bevorzugter Ansprechpartner, Experte für internationale Entwicklung, Mehrwertsteuer und internationale Steuern, Zolloperationen, soziale Regelungen und Unternehmensstrategie.

Die ASD Group arbeitet für Sie, indem sie die neuesten verfügbaren Softwaretechnologien und die fortschrittlichen Fähigkeiten unserer Teams nutzt. Kontaktieren Sie uns!

Diese Artikel könnten Sie interessieren

KONTAKTIEREN SIE UNSERE EXPERTEN

Möchten Sie mehr über unsere Dienstleistungen erfahren?
Kontaktieren Sie uns und unsere Experten werden Ihnen so schnell wie möglich
Mini contact
Diese Website ist durch Google reCAPTCHA geschützt. Es gelten die Google-Datenschutzbestimmungen und Nutzungsbedingungen.