Ab dem 1. Juli 2021 ändern sich die Mehrwertsteuerregeln beim Fernabsatz und beim Online-Handel B-to-C grundlegend. Das vom Rat der Europäischen Union im Dezember 2017 verabschiedete Mehrwertsteuerpaket für den Online-Handel verfolgt ein dreifaches Ziel:
Alle Unternehmen innerhalb und außerhalb der EU, die europäischen Privatpersonen online Waren und Dienstleistungen anbieten, sind von der Reform betroffen, unabhängig vom Vertriebskanal:
Die bisher relativ wenig betroffenen Betreiber von Dropshipping-Plattformen werden die Reform besonders zu spüren bekommen.
Die Reform sieht die Einrichtung von drei spezifischen optionalen Betriebsformen (One-Stop-Shop innerhalb der EU, One-Stop-Shop außerhalb der EU und iOne-Stop-Shop) vor, die es den Unternehmen ermöglichen, ihre Steuererklärungen in einem einzigen EU-Land zu zentralisieren, unter Verwendung einer neuen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die für jeden One-Stop-Shop spezifisch ist.
Achtung: Die Bedingungen für den Zugang zum One-Stop-Shop sind streng geregelt und für jede Betriebsform spezifisch. In vielen Fällen kann auf eine herkömmliche Umsatzsteuererklärung nicht verzichtet werden. Folglich kann ein Unternehmen mehrere Umsatzsteuererklärungen im selben Land einreichen, und zwar über verschiedene Umsatzsteuer-Identifikationsnummern für dasselbe Land.
Aufgrund der Aufhebung der Befreiung von der Zollanmeldung für die Einfuhr von Waren im Wert von weniger als 22 Euro in die EU, müssen die Betreiber von Dropshipping-Plattformen nun ihr Beschaffungskonzept außerhalb der EU überprüfen.
Die neuen Regeln treten am 1. Juli 2021 in allen EU-Mitgliedstaaten in Kraft.
Die Anbieter haben daher nur noch wenige Monate Zeit, um zu bestimmen, wo und wie die einzelnen Verkäufe angemeldet werden sollen.
In der Tat wird es nun notwendig sein, Verkäufe nach folgenden Kriterien zu unterscheiden:
Über den speziellen Service „BERATUNG ZUM THEMA MEHRWERTSTEUER/ONLINE-HANDEL 2021“ hilft Ihnen die ASD Group bei der Bestimmung Ihrer Pflichten hinsichtlich der Mehrwertsteuer, die ab dem 1. Juli 2021 zu beachten sind. Mehr erfahren
Um ab dem 1. Juli 2021 von Sonderregelungen profitieren zu können, müssen zunächst die für One-Stop-Shops spezifischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern beantragt werden.
Die ASD Group stellt für Sie die Anträge, die für den Erhalt der für One-Stop-Shops spezifischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern erforderlich sind.
Ihr IT-Tool muss ebenfalls angepasst werden, um die neuen Meldeverfahren über den One-Stop-Shop durchführen zu können.
Ab dem 1. Juli 2021 müssen alle Waren OHNE AUSNAHME bei der Einfuhr in die Europäische Union dem Zoll gemeldet werden.
Waren mit einem Wert von weniger als 150 Euro können jedoch von der Einfuhrumsatzsteuer befreit werden, sofern die Verkäufe über den iOne-Stop-Shop angemeldet und die iOSS-Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Verkäufers in der Einfuhranmeldung angegeben wurde.
Wir unterstützen Sie beim Übergang zu dieser neuen Regelung:
Im Technologiepark 1
15236 Frankfurt an der Oder
Deutschland